Streikrecht mit „Drittem Weg“ der Kirchen vereinbaren

steppuhn 160x120Das Bundesarbeitsgericht hatte über die Rechtmäßigkeit von Streiks in kirchlichen Einrichtungen zu entscheiden und hat festgestellt, dass kirchlich Beschäftigten nicht generell das Streiken verboten werden darf. Das Bundesarbeitsgericht hat auch festgestellt, dass die Kirchen weiterhin den „Dritten Weg“ wählen dürfen.

lietz 160x120Dazu erklären Andreas Steppuhn, arbeitsmarktpolitischer Sprecher der SPD-Landtagsfraktion Sachsen-Anhalt und Vorsitzende des SPD-Gewerkschaftsrates, und Arne Lietz, Vorsitzender des Arbeitskreises Christinnen und Christen in der SPD (AKC) in Sachsen-Anhalt: „Wir sehen in diesem Urteil die Chance, dass gleiche Arbeitnehmerrechte für alle Beschäftigten gelten. Jetzt muss ein Weg gefunden werden, der das Streikrecht mit dem „Dritten Weg“ vereinbart, denn das Streikrecht ist ein Grundrecht.

Wir respektieren den verfassungsrechtlichen Anspruch der Kirchen, ihre Angelegenheiten selbständig zu regeln. Und wir teilen die Auffassung der Kirchen, dass die soziale Arbeit von Caritas und Diakonie zum Auftrag der Kirchen und zu ihrem Selbstverständnis gehört. Gleichzeitig sehen wir jedoch deutlichen Reformbedarf im kirchlichen Arbeitsrecht, der in einem konstruktiven Dialog gefunden werden muss.

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